Seit Jahren werden Rechtsanwälte von FHU Recht als Zwangsveralter für notleidende Grundstücke bestellt.
Der Zwangsverwalter führt die Verwaltung selbständig und wirtschaftlich nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Er ist jedoch an die Weisungen des Gerichts gebunden (§ 153 Abs. 1 ZVG, § 1 Abs. 2 ZwVwV). Wegen bestimmter Maßnahmen hat er die vorherige Zustimmung des Gerichts einzuholen (§ 10 ZwVwV).
Rechtlich tritt er in die Stellung des Eigentümers ein. Er hat gemäß § 152 Abs. 1 ZVG das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen. Er muss alle beschlagnahmten Ansprüche geltend machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen und Zubehörstücke in Geld umsetzen.
Zu den Aufgaben des Verwalters gehören:
- Zahlung der laufenden öffentlichen Lasten und Gebäudeversicherungsprämien,
- notwendige Reparaturmaßnahmen am Gebäude,
- Fortführung eines auf dem Grundstück befindlichen Gewerbebetriebs des Schuldners (z.B. Parkhaus, Gaststätte) durch entsprechende Verpachtung; entscheidend soll sein, wie eng die gewerbliche Tätigkeit des Schuldners mit dem beschlagnahmten Grundstück verknüpft ist,
- Übernahme bestehender Miet- und Pachtverträge (§ 152 Abs. 2 ZVG),
- Abrechnung der Betriebskosten bei Mietobjekt auch für solche Abrechnungszeiträume, die vor der Bestellung des Verwalters liegen, sofern eine etwaige Nachforderung von dieser Beschlagnahme erfasst wird,
- Herausgabe der vom Mieter geleisteten Mietkaution, auch wenn diese dem Verwalter nicht von dem Vermieter ausgehändigt worden ist,
- rechtzeitige Kündigung gegenüber Mieter, der sich in Zahlungsverzug befindet,
- Abschluss neuer Miet- und Pachtverträge bei leer stehenden Gebäuden (§ 6 ZwVwV; die frühere grundsätzliche Beschränkung der Laufzeit neuer Mietverträge auf ein Jahr ist entfallen).
Diese Erfahrungen und Organisation der logistischen Arbeitsabläufe mit erfahrenen Fachpersonal gewährleisten eine juristische rundum Betreuung ihrer Immobilien.
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