Fragen und Antworten zu Zivilrecht
Kann die Vertragsgrundlage bei einem Vertrag wegfallen?
Bis in die heutige Zeit ist der wichtigste Pfeiler des Vertragsrechts der altrömische Grundsatz „pacta sunt servanda", nach dem Verträge einzuhalten sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet das Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage. Es wird in großer Argumentationsnot gerne bemüht, greift aber nicht wirklich oft.
§ 313 BGB regelt, wann von einer Störung der Geschäftsgrundlage auszugehen ist. Eine solche Störung hat die folgenden 4 Voraussetzungen:
- Anwendbarkeit, Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten (wie Unmöglichkeit, Verzug etc.),
- bestimmte Umstände sind Grundlage, aber nicht Inhalt eines Vertrages geworden,
- schwerwiegende Veränderung der Umstände nach Vertragsschluss oder gemeinsamer Irrtum aller Vertragsparteien über wesentliche Umstände bei Vertragsschluss und
- das Festhalten am Vertrag ist unzumutbar.
Erst ist alles andere zu versuchen
Es ist stets erst zu versuchen, durch die Auslegung eines Vertrages eine unveränderte Vertragsfortführung herbeizuführen. Die Vertragsauslegung hat stets Vorrang vor einer Vertragsanpassung oder einem Rücktritt nach § 313 BGB.
Die zweite vorrangige Variante ist Unmöglichkeit einer Leistung: Während die Unmöglichkeit den Fall des "Nicht-Könnens" erfasst, beschäftigt sich die Störung der Geschäftsgrundlage mit dem "Können-aber-nicht-zumutbar-sein".
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