Wenn eine Versicherung nicht zahlt, heißt das noch lange nicht, dass sie auch nicht muss. Gerade im Versicherungsrecht ist anwaltlicher Beistand im besonderen Maße geboten, denn auf Seiten der Versicherung stehen Profis, wie speziell geschulte Sachbearbeiter, Juristen und Sachverständige, die die Interessen der Versicherung im Blick haben. Nur mit Unterstützung eines auf das Versicherungsrecht spezialisierten und erfahrenen Rechtsanwalts kann der Versicherung auf juristischer Augenhöhe begegnet werden.
Seit vielen Jahren bearbeitet unsere Anwaltskanzlei Mandate aus dem Bereich Versicherungsrecht. Wir verfügen daher nicht nur über die notwendigen speziellen Kenntnisse im Versicherungsrecht, sondern auch über die notwendige Erfahrung im Umgang mit Versicherungen. Regelmäßig ist unsere Anwaltskanzlei in folgenden Versicherungssparten tätig:
Berufsunfähigkeitsversicherung / Private Krankenversicherung / Unfallversicherung / Lebensversicherung / Wohngebäudeversicherung / Hausratversicherung / Feuerversicherung / Haftpflichtversicherung / Einbruchdiebstahlversicherung / Raubversicherung / Reiserücktrittsversicherung / Rechtsschutzversicherung / Transportversicherung / Betriebliche Altersversorgung/ Gehaltsumwandlung
Fragen und Antworten zu Versicherungsrecht
Was passiert, wenn man bei dem Abschluss einer Versicherung falsche Angaben macht ?
Der Versicherer muss nachfragen, wenn der künftige Versicherungsnehmer bei der Antragstellung ersichtlich unvollständige Angaben macht. Unterlässt er dies, darf er bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht mit Hinweis auf arglistige Täuschung vom Vertrag zurückzutreten.
Im Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) hatte der Versicherungsnehmer eine Kniegelenkarthroskopie mit dem Zusatz „ausgeheilt" und den Zeitpunkt des Eingriffs mit „ca. 10.88" statt richtigerweise 1992 angegeben. Nachdem der Versicherungsnehmer 2003 wegen Kniebeschwerden Ansprüche aus der BUZ angemeldet hatte, erklärte der Versicherer wegen nicht vollständiger bzw. unrichtiger Angaben des Versicherungsnehmer den Rücktritt von der BUZ und erklärte zudem die Anfechtung vom gesamten Vertrag wegen arglistiger Täuschung.
Das OLG Saarbrücken hielt eine arglistige Täuschung für nicht bewiesen. Die Geltendmachung des Rücktrittsrechts scheiterte nach Ansicht des Gerichts aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben am Verstoß des Versicherers gegen seine Nachfrageobliegenheit (Urteil v. 13.8.2008, 5 U 27/07-3).
Der Versicherer muss eine ordnungsgemäße Risikoprüfung durchführen, um schon vor Vertragsabschluss klare Verhältnisse zu schaffen. Führen die Angaben des Antragstellers dem Agenten vor Augen, dass der künftige Versicherungsnehmer seiner Anzeigeobliegenheit noch nicht vollständig genügt hat, so geht es grundsätzlich zulasten des Versicherers, wenn der Agent nicht für die gebotene Rückfrage sorgt.
Bei einer Arthroskopie handelt es sich um ein medizinisches Verfahren, das sowohl zur Diagnose als auch zu Therapiezwecken zum Einsatz kommen kann. Mangels Hinweis auf den konkreten Zweck im Antrag ergab sich nach Ansicht des Gerichts Aufklärungsbedarf. Gleiches galt im Hinblick auf die Angabe „ausgeheilt", was gerade auf eine nicht konkretisierte zuvor bestehende Erkrankung hingedeutet habe.
(Haufe Online-Redaktion)
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