Steuerrecht

Fragen und Antworten zu Steuerrecht

Wie weist man dem Finanzamt die betriebliche Nutzung des Pkws nach ?

 

Vorsteuerabzug bei betrieblicher Nutzung eines Pkw unter 10 %

Wird der Pkw zu weniger als 10 % betrieblich genutzt, steht dem Unternehmer kein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten zu. Die Nutzung unter 10 % muss das Finanzamt aber erst einmal nachweisen und bei lfd. Kosten gilt: Vorsteuerabzug entsprechend anteiliger betrieblicher Nutzung.

Ein Fahrzeug, welches von einem Einzelunternehmer sowohl unternehmerisch als auch privat gefahren wird, kann - unabhängig von der ertragsteuerlichen Behandlung als Betriebs- oder Privatvermögen - umsatzsteuerlich dem Unternehmen zugeordnet werden. Voraussetzung: das Fahrzeug muss zu mindestens 10 % für das Unternehmen genutzt erden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).

Unternehmer, die sich die Vorsteuer beim Kauf eines Pkw vom Finanzamt erstatten lassen wollen, müssen also im Jahr der Anschaffung eine betriebliche Nutzung von mindestens 10 % nachweisen. Entscheidend ist die Nutzung im Zeitraum zwischen der Anschaffung des Pkw bis 31.12.. Der betriebliche Nutzungsumfang ergibt sich aus dem Verhältnis der Kilometer betrieblicher Fahrten zu den Gesamtkilometern des Fahrzeugs im Jahr der Anschaffung.

Km-Aufzeichnung ja - Fahrtenbuch nein

In Zweifelsfällen muss der Unternehmer dem Finanzamt die unternehmerische Nutzung glaubhaft machen. Dazu bietet sich die Aufzeichnung der Jahreskilometer und der betrieblichen Fahrten mit Fahrtziel und gefahrenen Kilometern an. Eines Fahrtenbuches bedarf es hierzu nicht.

Problematisch sind Zweit- und Drittfahrzeuge

Bei sog. Zweit- oder Drittfahrzeugen von Einzelunternehmern oder sog. Alleinfahrzeugen bei einer nebenberuflichen Unternehmertätigkeit geht die Finanzverwaltung regelmäßig davon aus, dass diese Fahrzeuge zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werden (BMF, Schreiben v. 27.8.2004, BStBl 2004 I S. 864, Tz. 1).

Praxis-Beispiel: Vorsteuer bei Anschaffung

Frau B übt ab 1.10.2008 eine freiberufliche Tätigkeit aus. Am 5.10.2008 hat sie einen gebrauchten Pkw von einem Händler mit ausgewiesener Umsatzsteuer gekauft.

Den Kilometerstand bei Übergabe des Fahrzeugs und am 31.12.2008 hat Frau B festgehalten. Die Differenz ergibt eine Gesamtfahrleistung im Anschaffungsjahr von 3 600 km.

Die betriebliche Nutzung stellt Frau B anhand ihres Terminkalenders 2008 zusammen. Die betrieblichen Fahrten betragen danach 720 km = 20 % der Gesamtfahrleistung 2008. Frau B kann den Pkw ihrem Unternehmensvermögen zuordnen, die Vorsteuer aus dem Kaufpreis erhält sie dann vom Finanzamt zurück.

Praxis-Tipp: Trotz Grenzunterschreitung Vorsteuerabzug aus lfd. Kosten

Die 10 %-Grenze gilt nach der Rechtsprechung des EuGH nur für die Anschaffung, nicht aber für die laufenden Pkw-Kosten.

Folge:

Entsprechend dem Anteil der betrieblichen Nutzung ist ein anteiliger Vorsteuerabzug aus den laufenden Kosten möglich - selbst wenn die betriebliche Nutzung weniger als 10 % beträgt. Das Recht auf anteiligen Vorsteuerabzug hat das FG Nürnberg bestätigt (Urteil vom 7.8.2007, II 250/2005).

QuelleOnline Redaktion

 

Fragen zu:

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