Das Internet hat sich längst als eine bedeutende Wirtschaftsplattform für Geschäfte aller Art etabliert. Gerade wegen der einfachen Handhabung und der schnellen Umsetzung lauern für den Anwender hohe Risiken und Gefahren.
Der hier dargestellte anwaltliche Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt im Software und Domainrecht.
Das Internet bewegt sich im Spannungsfeld des Urheberrechts,dem allgemeinen Vertragsrecht, wie u.a. dem AGB- und dem Gewährleistungsrecht. Daraus ergeben sich zahlreiche rechtliche Besonderheiten. Verträge für den Vertrieb von Standardsoftware, die Entwicklung von Individual-Software sowie Lizenzverträge, Schutz eigener Entwicklungen, aber auch der notwendige Schutz der Lizenznehmer auf den Zugriff der Quellcodes bei einer Insolvenz des Softwareunternehmens oder dessen Leistungsunfähigkeit. Beispielshaft sind dies rechtlich relevante Probleme, die in der schnelllebigen IT-Branche besonders für klein- und mittelständische Unternehmen (existenz-)relevant sein können. Dabei beraten wir unsere Mandanten zu allen rechtlichen Thematiken,die im Zusammenhang mit mit diesen Gebieten stehen.
Fragen und Antworten zu Softwarerecht
Was passiert,wenn mein Softwarelieferant in die Insolvenz geraet?
Schützen sie sich durch eine ESCROW Treuhand Vereinbarung.
Software Escrow wird immer zwingender !
In Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit sollten Unternehmen ihre Investitionen in hochwertige Software durch einen Software- ESCROW- Vertrag abzusichern.
Was genau bedeutet das Software-ESCROW-Verfahren?
In diesem Verfahren wird der Quellcode einer Software, also das wertvolle Originalprogramm, zusammen mit den Dokumentationen, bei einem neutralen unabhängigen Software ESCROW Treuhänder hinterlegt und einer Plausibilitätsprüfung unterzogen.
Diese Dienstleistung wird von der FHU ESCROW KG, Wasserfuhr 1, 32108 Bad Salzuflen zugeschnitten auf den Mittelstand, nach deutschem Recht angeboten und realisiert und stellt dadurch im Krisenfall sicher, dass der Anwender seine softwaregesteuerten Unternehmensprozesse jederzeit weiterführen kann.
Risiken einer Notar Hinterlegung
Die teilweise noch immer angewandten Source Code Hinterlegung bei einem Notar ist oft eine sehr unzulängliche Methode, denn Notare sind mangels technischer Möglichkeiten in den meisten Fällen nicht in der Lage, festzustellen, was auf den hinterlegten CD's, DVD's oder Magnetbändern tatsächlich gespeichert ist und bieten auch keinen jährlichen Nachfolgeservice an, um das Hinterlegungsdepot zu aktualisieren. Sie dürfen auch nach der Notarordnung der Bundesnotarkammer nur entgegennehmen und aufbewahren, was sie auch sichten und bestätigen können.
Gegenüber der Hinterlegung bei einem Notar hat das Software-ESCROW-Verfahren den Vorteil, dass der Anwender auch im Insolvenzfall geschützt ist. Denn nach deutschem Recht sind Quellcodes Teil der Insolvenzmasse und stehen dem Anwender dann nicht mehr kostenlos zur Verfügung.
Die rechtliche Konstruktion durch Vereinbarung eines fiduziarischen Sicherungseigentums an der Software in dem Software-ESCROW-Vertrags verhindert einen Zugriff des Insolvenzverwalters und sichert die Investition des Anwenders, denn FHU Escrow KG ist vertraglich verpflichtet, im Falle einer Insolvenz des Softwareherstellers oder aus anderen vereinbarten Gründen, den Source Code zum Zwecke der Weiterführung der softwaregesteuerten Unternehmensprozesse an den Anwender auszuliefern.
Die Notarhinterlegung als reine Verwahrung gewährleistet nicht diesen Schutzmechanismus im Insolvenzfall und kann nur schwer an einseitige Herausgabeanspruche des Lizenznehmers geknüpft werden. Der Notar als unabhängiges und neutrales Organ der staatlichen Rechtspflege ist in der Regel beiden Parteien gegenüber verpflichtet und kann dadurch bei einem Herausgabeverlangen in Interessenskollisionen geraten, die den wirtschaftlichen Zweck der Hinterlegung zuwider laufen.
FHU Recht
