Das Geschmacksmusterrecht definiert und schützt eingetragene Muster und Formen.
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Fragen und Antworten zu Geschmacksmusterrecht
Kann ein Bierglas urheberrechtlich geschützt werden?
21.04.2010 | Wirtschaftsrecht
Rechtzeitig vor Beginn der Fußball-Weltmeisterschaft in Südafrika wird eine Vielzahl von fußballbezogenen Gegenständen angeboten. Hinter einigen steckt durchaus eine pfiffige Idee. Daran knüpft die Frage an, ob und wie diese Ideen geschützt werden können.
Fall:
Der Kläger hatte ein Weißbierglas entworfen, in dessen unteren Teil ein Fußball integriert ist. Nachdem eine Brauerei ähnlich gestaltetet Weißbiergläser angeboten hatte, verlangte der Kläger von dieser Unterlassung und Schadensersatz. Da er für seine Gestaltung über keine registrierten Schutzrechte verfügte, berief er sich auf das Urheberrecht.
Urteil des OLG Köln
Das OLG Köln beschäftigt sich in seiner Entscheidung zunächst ausführlich mit der Frage, ob das Weißbierglas urheberrechtlichen Schutz genießt. Erzeugnisse des Kunstgewerbes, denen neben einem ästhetischen Zweck auch ein Gebrauchszweck zukommt, können ein Werk der angewandten Kunst darstellen, wenn der ästhetische Gehalt des Gegenstandes einen solchen Grad erreicht, dass nach Auffassung der mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann. Hierzu ist erforderlich, dass die kunsthandwerkliche Leistung eine gewisse eigenschöpferische Originalität aufweist. Diese Voraussetzungen sah das Gericht als erfüllt an, da es dem Kläger gelungen war, die optische Wirkung der gegensätzlichen Elemente - schlankes Weißbierglas und Fußballkugel - so zu kombinieren, dass ein ästhetisches Gesamtbild entstanden war, in dem die eher plumpe Form des Balls durch den schlank ausgeformten Fuß nach unten und den verhältnismäßig engen Körper des Glases nach oben aufgefangen wird. Somit sprach die konkrete Ausgestaltung des Glases das ästhetische Empfinden des Betrachters an.
Im Ergebnis hat das OLG Köln die Ansprüche gegen das durch die Brauerei vertriebene Glas verneint. Danach liege keine unzulässige unfreie Bearbeitung des Werkes, sondern eine zulässige freie Benutzung vor.
FHU Recht
