Wir beraten und verteten sie in der Planung und Gestaltung von Nachfolgeregelungen, sowie deren steuerrechtlichen Optimierungen in ständiger Zusammenarbeit und Kommunikation mit unseren Kooperationspartnern von erfahrenen Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Das Erbrecht gewinnt gerade in jüngerer Zeit immer mehr an Bedeutung. So gehen nach Schätzungen des Deutschen Instituts für Altersvorsorge in diesem Jahrzehnt Vermögenswerte von ca. zwei Billionen Euro auf die nächste Generation über. Die juristischen Fragestellungen, die sowohl vor als auch nach Eintritt des Erbfalls auftreten können, sind vielfältig, rechtlich komplex und von einem Laien kaum zu bewältigen. Kompetenter Beratung und anwaltliche Vertretung in Erbrechtsstreitigkeiten bietet ihnen FHU-Recht durch deren erfahrenen Rechtsanwälten.
Die Leistungen unserer Anwaltskanzlei im Bereich Erbrecht umfassen u.a.:
Vorsorgevollmacht/Testament/Erbvertrag/Berliner Testament/Ehegattentestament/gesetzliche Erbfolge/Verfügung von Todes wegen/Unternehmensnachfolge/vorzeitiger Erbausgleich/Erblasser/Erbe/Vorerbe/Nacherbe/Erbschaft/Erbengemeinschaft/Erbauseinandersetzung/Erbschein/Vermächtnis/Auflage/Schenkung/Pflichtteil/Testamentsanfechtung/Erbunwürdigkeit/Testamentsvollstreckung/Erbausschlagung/Erbengemeinschaft/Nachlassverbindlichkeit/Haftung/Erbschaftssteuer
Fragen und Antworten zu Erbrecht
Was ist bei mehreren Erben zu beachten?
Wenn mehrere Erben eines Erblasser das Erbe angenommen haben, bilden sie eine sog. Erbengemeinschaft. Das bedeutet, dass die Erben nun mit Blick auf den Übergang des Nachlasses und der Nachlassverbindlichkeit eine sog. Gesamthandsgemeinschaft darstellen. Die Erben müssen den Nachlass gemeinsam verwalten, die Nachlassverbindlichkeit begleichen und das danach verbleibende Vermögen aufteilen.
Was bedeutet eine Gesamthandsgemeinschaft?
Das die Erben eine Gesamthandsgemeinschaft sind, bedeutet dass sie den gesamten Nachlass gemeinsam verwalten und nicht jeder Erbe bestimmte Bruchstücke erhält. Jeder Nachlassgegenstand gehört also allen Erben gemeinsam. Juristen nennen diese Erben Eigentümer "zur gesamten Hand". Diese Gesamthandsgemeinschaft besteht nicht nur hinsichtlich der Nachlassgegenstände, sondern auch hinsichtlich der Nachlassverbindlichkeiten.
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