Die Komplexität aller Bauvorhaben erfordert eine sofort erreichbare und handlungsfähige rechtliche Begleitung mit sachverständigen Wissen. Wir bieten Ihnen exzellente Fachkenntnisse im Baurecht, kombiniert mit fundierten Kenntnissen in Bautechnik und Baubetriebswesen. Unsere Kooperationspartner aus den Bereichen Bautechnik, Baukonstruktion, Spezialtiefbau, Baubetrieb und Tragwerksplanung unterstützen uns bei der Betreuung ihres Bauvorhabens und der Durchsetzung ihrer Ansprüche.
Die Tätigkeit unserer Anwaltskanzlei umfasst u.a. nachfolgende Bereiche:
Beratung / Bauvertrag / Werkvertrag / Baumangel / Gutachten / Beweissicherung / Bauzeitverzögerung / Verzug / Abnahme / Gewährleistungsansprüche / Werklohnminderung / Rücktritt vom Vertrag / Schadenersatz / Haftung / Bauprozess / selbständiges Beweisverfahren / Inkasso / Werklohn / Architekt / Architektenhaftung / Planungsfehler / Architektenhonorar / Immobilienmakler / Maklervertrag / Maklerprovision / Zwangsvollstreckung / Sicherheitsleistung / Sicherheitseinbehalt / Insolvenz / Baunachbarrecht / Baugenehmigung / Schwarzbau / Baustopp / Widerspruch / Abrissverfügung / Bebauungsplan / Grundstücksrecht / Überbau / Nachbarrecht / BauGB
Fragen und Antworten zu Baurecht
Wann kann der Werkunternehmer eine Abschlagszahlung verlangen?
Ein Recht auf Abschlagszahlungen hat der Unternehmer nur, sofern solche ausdrücklich vereinbart wurden, und im Übrigen nur unter den Voraussetzungen des § 632a Abs. 1 BGB, d. h. für eine
vertragsgemäß erbrachte Leistung (gilt auch für eingebaute Materialien) durch den Unternehmer und zwar in der Höhe, in der der Besteller einen Wertzuwachs erlangt hat. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Besteller die Abschlagszahlung nicht verweigern. Die erbrachten Leistungen muss der Auftragnehmer durch eine Aufstellung nachweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht.
Was beinhaltet/bezweckt der „Druckzuschlag"?
Mit „Druckzuschlag" bezeichnet man das Zurückbehaltungsrecht eines Bestellers wegen Werkmängeln nach Fälligkeit des Werklohns. Er orientiert sich an dem angemessenen Wert der für die Beseitigung notwendigen Kosten (§ 641 Abs. 3 BGB). Angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung erforderlichen notwendigen Kosten. Beispiel: A beauftragt die Fa. B mit dem Bau eines Hauses. Nach der Abnahme stellen sich Mängel heraus, deren Beseitigung 10.000 EUR kosten würde. Der A kann das Zweifache dieses Werts vom Werklohn, d. h. 20.000 EUR vom Werklohn einbehalten, bis Fa. B die Mängel beseitigt hat.
Was bedeutet „Baugeld" und welchen Vorteil hat das BauFordSiG für Subunternehmer?
Baugeld sind Geldbeträge, die zur Bestreitung der Baukosten in der Weise gewährt werden, dass zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baus erfolgen soll (§ 1 BauFordSiG). Beispiel: Herr Müller bekommt für seine geplante Ausbaumaßnahme seines Hauses Geld von seiner Bank gegen Einräumung einer Hypothek und bezahlt mit dem Geld den von ihm beauftragten Generalübernehmer. Dieser gilt als Empfänger von Baugeld. Mit dem BauFordSiG soll verhindert werden, dass Baugeld zu fremden Zwecken verwendet wird, z. B. für private Zwecke des Baugeldempfängers oder zur Bezahlung anderer Schulden. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass Baugeld zur Befriedigung der am Bau beteiligten Subunternehmer verwendet wird.
Wie sind Verbraucher künftig gegen eine nicht rechtzeitige Herstellung abgesichert und welche Besonderheiten gelten sonst noch für sie?
Verbraucher dürfen für alle Werkleistungen die erste Abschlagszahlung davon abhängig machen, dass sie vom Unternehmer eine Sicherheit (5 % der vereinbarten Vergütung) für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel erhalten (§ 632a Abs. 1 Satz 3 und § 632a Abs.3 BGB).
Verbraucher müssen, wenn sie Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit und ohne Einliegerwohnung ausführen lassen, keine Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB erbringen, soweit sie nicht einen Baubetreuer bestellt haben, der über die Finanzierungsmittel des Bestellers verfügen darf (§ 648a Abs. 6 Nr. 2 BGB)!
FHU Recht

