Bank- und Kreditrecht

Fragen und Antworten zu Bank- und Kreditrecht

Wann ist eigentlich eine Bürgschaft sittenwidrig ?

Die Verpflichtung eines finanziell überforderten Bürgen ist unwirksam, wenn er in seiner Entscheidungsfreiheit und bei der Beurteilung der Risiken bei Abschluss des Bürgschaftsvertrags erheblich beeinträchtigt wurde. Die Beeinträchtigung kann sowohl seitens des Gläubigers - meistens die Bank - oder des Schuldners erfolgen.

Wenn der Gläubiger die Gefahren verniedlicht oder Druck aufbaut

  • Der Gläubiger bagatellisiert die aus der Bürgschaft erwachsenden Gefahren (BVerfG, Beschluss v. 19.10.1993, 1 BvR 567/89).
  • Der Gläubiger verschweigt ungewöhnliche und schwerwiegende, dem Bürgen ersichtlich unbekannte Haftungsrisiken (BGH, Urteil v. 28.5.2002, XI ZR 199/01).
  • Der Gläubiger versetzt den Bürgen in eine Zwangslage, z.B. bei familiären oder partnerschaftlichen Bindungen zum Hauptschuldner oder im Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitnehmer aus Sorge um seinen Arbeitsplatz die Bürgschaftsverpflichtung eingeht (BGH, Urteil v. 14.10.2003, XI ZR 121/02).

Wenn der Schuldner zuviel Einfluss nimmt

Eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Bürgen ist dann gegeben, wenn der Schuldner in vorwerfbarer Weise von ihm abhängige Familienangehörige dazu veranlasst, die Bürgschaftserklärung abzugeben. Beispiel: Die Bank droht mit der Fälligkeitsstellung eines hohen Darlehensbetrags, den der Ehemann bereits zum Aufbau eines Unternehmens verwendet hat.

Bei dem Vorliegen einer besonderen emotionalen Verbundenheit zwischen dem Schuldner und dem Bürgen kann der Sittenwidrigkeitsvorwurf ausnahmsweise kompensiert werden, wenn

  • der Bürge ein eigenes Interesse an der Kreditaufnahme hat (BGH, Urteil v. 14.11.2000 XI ZR 248/99) oder
  • bei Vorliegen überwiegender Interessen des Gläubigers (BGH, Urteil v. 5.1.1995, IX ZR 85/94).

Der Gläubiger muss die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände kennen und ausnutzen oder er muss sich den sich insoweit aufdrängenden Umständen bewusst verschließen. Das ist der Fall, wenn er sich aufdrängenden Zweifeln nicht nachgeht und es unterlässt, Erkundigungen nach der Werthaltigkeit der Bürgschaft einzuholen (BGH, Urteil v. 8.10.1998, IX ZR 257/97).

Quelle(Haufe Online-Redaktion)

 

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