Sie werden gemobbt? Ihnen wurde gekündigt?
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Der Bereich Arbeitsrecht befasst sich vor allem mit den Themen Lohn und Gehalt, Mobbing, Abmahnung, Aufhebungsvertrag und Abfindung, daneben aber auch Fragen im Zusammenhang mit Sozialabgaben, Arbeitslosengeld, Kündigung, Kündigungsschutz und Sperrzeiten. Noch Fragen?
Fragen und Antworten zu Arbeitsrecht
Was ist bei der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags zu beachten?
- Bei sachgrundlosen Befristungen ist teilweise die Anzahl der zulässigen Vertragsverlängerungen begrenzt (14 Abs. 2 TzBfG: höchstens dreimal). Gleiches gilt für die Gesamtdauer der Befristung (§ 14 Abs. 2 TzBfG: 2 Jahre, § 14 Abs. 2a TzBfG: 4 Jahre, § 14 Abs. 3 TzBfG: 5 Jahre).
- Die Verlängerung der Befristung schließt sich unmittelbar an die vorangegangene Befristung an.
- Die Verlängerung der Befristung wurde vor Ablauf des zu verlängernden Vertrags vereinbart.
- Im Rahmen der Verlängerung wurde ausschließlich der Beendigungszeitpunkt verändert, nicht jedoch die übrigen Vertragsbedingungen.
- Die Verlängerung wurde schriftlich vereinbart.
Können auch einzelne Arbeitsbedingungen befristet werden?
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Die Wirksamkeit einer solchen befristeten Veränderung einer Arbeitsbedingung richtet sich aber nicht nach §§ 14 ff. TzBfG. Die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen unterliegt als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Zur Wirksamkeit der Befristung einer einzelnen Arbeitsbedingung bedarf es keines sachlichen Grunds mehr (BAG, Urteil v. 8.8.2007, 7 AZR 855/06).
Fehlende Dokumentation bereitet regelmäßig Schwierigkeiten
Vor allem die Sachgründe für die Befristung müssen dokumentiert werden, da die Beweislast hier beim Arbeitgeber liegt und somit im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Einzelheiten dargelegt und bewiesen werden müssen.
FHU Recht

