Fragen zu:

Sind die entstehenden Mehrkosten nach der neuen Trinkwasserverordnung umlagefähig?

Nach Auffassung der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Nordrhein und Westfalen können die Kosten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 a), Nr. 5 a) bzw. Nr. 6 a) der Betriebskostenverordnung  umgelegt werden, sofern im Mietvertrag vereinbart. Immobilien- und Mietrecht

Schadensersatz, wenn Arbeitnehmer die Kündigungsfristen nicht einhalten ?

I Arbeits- und Sozialrecht

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