Ein Rechtsanwalt muss wissen, dass in Berufungsverfahren um Wohnungseigentum eine besondere gerichtliche Zuständigkeit gilt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im April 2010.
In dem verhandelten Fall war ein Wohnungseigentümer von dem zuständigen Amtsgericht verurteilt worden, rückständiges Hausgeld zu zahlen. Der uneinsichtige Eigentümer legte jedoch durch seinen Rechtsanwalt Berufung ein, und zwar beim üblicherweise in Zivilrechtsstreitigkeiten zuständigen Landgericht. Dieses ist für Berufungsverfahren in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren jedoch nicht zuständig. Denn im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist festgelegt, dass für wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeiten das Landgericht beim Oberlandesgericht des jeweiligen Gerichtsbezirks zuständig ist. Dies war dem Rechtsanwalt nicht bekannt. Auch ist das Landgericht, das für Wohneigentumsfragen zuständig ist, nicht identisch mit jenem, dass dem Amtsgericht übergeordnet ist. Da der Wohnungseigentümer durch die Unkenntnis seines Anwalts die Frist für die Berufung nicht eingehalten hatte, legte er erneut Berufung beim tatsächlich zuständigen Landgericht ein. Er beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist.
Der BGH urteilte jedoch, dass der Wohnungseigentümer irreparabel die Berufungsfrist versäumt hat. Die Berufung in einem wohnungseigentumsrechtlichen Rechtsstreit kann fristwahrend nur beim zuständigen Gericht eingelegt werden. Das zuständige Berufungsgericht ist gemäß § 72 Abs. 2 GVG nur das am Sitz des Oberlandesgerichts gelegene Landgericht; es sei denn das jeweilige Bundesland hat eine andere Zuständigkeit bestimmt (BGH, Beschluss v. 12.04.10, Az. V ZB 224/09).
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