Tausende Betriebe haben wegen der anhaltenden Krise Kurzarbeit eingeführt. Was viele nicht wissen: Die Kurzarbeit hat auch steuerliche Auswirkungen. Nicht nur beim betroffenen Arbeitnehmer, sondern auch für Arbeitgeber bei der Gewerbesteuer.
In der Praxis zahlen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern in Kurzarbeit das gekürzte Gehalt zuzüglich des Kurzarbeitergeldes aus. Später erhalten sie das Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit wieder erstattet. Meist buchen Arbeitgeber den staatlichen Zuschuss für ihre Mitarbeiter als Lohnaufwand und die Zahlung der Erstattung als sonstigen betrieblichen Ertrag.
Und hier beginnen die Probleme. Denn richtigerweise müssten Zahlung und Erstattung des Kurzarbeitergeldes auf ein Verrechnungskonto gebucht werden. Da unter dem Strich die Gewinnauswirkung bei beiden Buchungsvarianten jedoch dieselbe ist, dürfte das Finanzamt die fehlerhafte Verbuchung nicht beanstanden. Die Nichtbeanstandung des Buchens des Kurzarbeitergeldes als Arbeitslohn durch das Finanzamt wiederum könnte Auswirkung auf die Höhe der Gewerbesteuerbelastung haben.
Denn ist ein Betrieb in mehreren Gemeinden tätig (z.B. eine Baufirma mit Baustellen in verschiedenen Gemeinden), ist eine Gewerbesteuer-Zerlegung veranlasst. Wie viel des Gewerbeertrags welcher Gemeinde dabei zuzurechnen ist, orientiert sich an den Arbeitslöhnen, die in den einzelnen Gemeinden für die dort eingesetzten Mitarbeiter angefallen sind.
Praxistipp
Wird das Kurzarbeitergeld als Arbeitslohn gebucht, hat es auch Auswirkung auf die Gewerbesteuer-Zerlegung. Das kann nachteilige Auswirkungen haben und zwar dann, wenn die Arbeitslöhne der Kurzarbeiter einer Gemeinde mit einem hohen Gewerbesteuer-Hebesatz zuzuordnen sind. Wird das Kurzarbeitergeld fälschlicherweise als Lohnaufwand gebucht, sollte bei der Gewerbesteuer-Zerlegung eine Kürzung bei den Arbeitslöhnen vorgenommen werden.
FHU Recht

