23.04.2010 - Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer

Viele Urlauber können durch die vom isländischen Vulkan ausgelöste Aschewolke über Europa nicht pünktlich an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Für die Tage, an denen die Arbeitnehmer wegen des Flugverbots fehlen, müssen Arbeitgeber aber keinen Lohn zahlen.Die Verzögerungen im Flugverkehr recht-
fertigen keine Lohnfortzahlung.

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf eine Fortzahlung des Lohns, wenn sie aufgrund der ausgefallenen Flüge nicht zur Arbeit erscheinen können.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht zwar die Vorschrift § 616 BGB für Fälle, in denen der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Die Norm setzt aber auch voraus, das der Grund für die Arbeitsverhinderung persönlich sein muss, das heißt, er muss sich speziell auf den Arbeitnehmer beziehen. Klassische Beispiele sind die Geburt des eigenen Kindes oder die Beerdigung eines engen Angehörigen.

Handelt es sich dagegen um ein allgemeines Leistungshindernis greift die Norm nicht. Solche Verhinderungen liegen vor, wenn sie sich auf einen größeren Personenkreis erstrecken oder objektiv gegeben sind, wie zum Beispiel bei allgemeinen Straßenverkehrsstörungen, bei Eisglätte oder Schneeverwehungenoder bei einem Fahrverbot wegen Smog-Alarm. In diese Kategorie fällt auch das Flugverbot wegen der Aschewolke aus Island.

Der Arbeitnehmer trägt danach das allgemeine Wegerisiko: Beschäftigte sind selbst dafür verantwortlich, dass sie pünktlich zur Arbeit erscheinen.

 

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